Das Gesetz in Spanien

thumb2-flag-ispanii-flag-ispanija-300x188.jpg (14 KB)Privateigentum wird als eines der Grundrechte der spanischen Verfassung von 1978 bezeichnet.

Das Zivilgesetzbuch regelt die Methoden des Erwerbs von unbeweglichem Vermögen (Artikel 609) und legt fest, dass der Eigentümer die Autorität oder das Recht dazu nach dem Gesetz hat.

Das spanische Gesetz schützt die Rechte des Eigentümers (Artikel 33.1 und 2, Artikel 28 der Verfassung) und registriert es im Eigentumsregister.

Eine wichtige Tatsache ist, dass ein Ausländer (nicht in Spanien ansässig) ein vollwertiger Eigentümer des Grundstücks sein kann, im Gegensatz zu einer Reihe von Ländern, in denen Immobilien gekauft werden müssen, um eine juristische Person mit einem nominellen Direktor (Einwohner) zu registrieren.